Jugendförderverein Ochtrup e.V.
Jugendförderverein Ochtrup e.V.

Satzung "Jugendförderverein Ochtrup e.V."

 

§1 Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen "Jugendförderverein Ochtrup e.V."

(2)   Er hat seinen Sitz in Ochtrup/Westf.

(3)   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Bildung und der Erziehung.

 

 Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung von Einrichtungen und Diensten zur Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen,
  • die konkrete Hilfe für bedürftige Kinder und Jugendliche, unabhängig von Nationalität, sozialem Stand oder Religion, zur langfristigen Verbesserung ihrer Situation,
  • die direkte finanzielle Unterstützung von Kindern in deren Familien, die aufgrund ihrer seelischen, körperlichen oder finanziellen Situation auf Hilfe angewiesen sind,
  • die finanzielle Unterstützung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
  • die Unterstützung insbesondere auch neuer Freizeit- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(4)   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

(5)   Ein Ausschluss kann nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins erfolgen.

(6)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(7)   Eine Ehrenmitgliedschaft für verdiente Vereinsmitglieder ist möglich. Einzelheiten werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§5 Mitgliedsbeiträge / Spenden

 

(1)  Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)  Der Verein kann Spenden entgegen nehmen.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer.

 

(2)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und  dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer sollen den Verein nur vertreten, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.  

 

(3)   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen der Ehrenamtspauschale vergütet werden.

 

(4)   Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist

 

(5)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

 

 

§ 8 Erweiterter Vorstand / besonderer Vertreter

(1)     Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Zeugwart, dem 2. Kassierer, dem 2. Schriftführer und dem Jugendvertreter.

(2)     Für gewisse Geschäfte kann ein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellt werden.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über:

§  die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
§   die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,         
§   den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
§   die zu erhebenden Beiträge,
§   Satzungsänderungen,
§   die Auflösung des Vereins.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sollen bis spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse zu Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Ladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung vorgesehen ist.

 

(2)   Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt die Mitgliederversammlung mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Buchführung und berichtet in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

(3)   In der Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmungen, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

 

(4)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen und jeweils in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres in der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen.

 

(3)   Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 9. Oktober 2013 errichtet.

 

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